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Impressum

Grabner Immobilien GmbH

Geschäftsführender Gesellschafter: Herr Philipp Grabner
Office: 1010 Wien, Kramergasse 9/3a
Firmensitz: 7350 Oberpullendorf, Roseggergasse 8
Österreich/Austria


Mobil: +43 664 / 11 32 004
Email: office@grabner-immobilien.at

UID Nummer: ATU 71 890 304

Firmenbuchnummer: FN 464 335 x

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Unternehmensgegenstand:
Immobilienvermittlung

 

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Nebenkosten

Bei Kauf einer Immobilie fallen zusätzlich zum Kaufpreis
Kaufnebenkosten von ca. 10 % vom Kaufpreis an.

  • 3,5 % Grunderwerbsteuer

  • 1,1 % Eintragungsgebühr in das Grundbuch

  • 2-3 % Anwalt für die Vertragserrichtung & Treuhandschaft zzgl. Barauslagen, Notarielle Beglaubigung

  • 3 % Maklergebühr + 20% Mwst

 

Immobilienertragsteuer („IMMO-EST“)

Seit 1.4.2012 sind grundsätzlich auch alle privaten Grundstücksveräußerungen steurpflichtig (25 Prozent Immo-ESt). Ausnahmen bestehen beispielsweise bei einem Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes oder von selbsthergestellten Gebäuden. Ab 1. Jänner 2013 muss die Immo-ESt i. d. R. gleich an den Notar bezahlt werden oder eine besondere Vorauszahlung an das Finanzamt bezahlt werden.

 

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Bekanntlich ist mit 1. Dezember 2012 das neue EAVG 2012 auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten auch die entsprechenden Strafbestimmungen:

1) Ein Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht eine Verwaltungsüber-tretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.
2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der dem Käufer oder Bestandnehmer nicht rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegt oder dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben aushändigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.

Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er
1) seinen Auftraggeber über die Informationspflicht bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien und hinsichtlich der Vorlage- und Aushändigungs-pflichtaufklärt und
2) den Auftraggeber auffordern, den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergie-effizienz-Faktor bekanntzugeben und den Energieausweises einzuholen.

Kommt der Auftraggeber daher der gegenständlichen Aufforderung trotz Aufklärung nicht nach, gilt der Immobilienmakler als entschuldigt, d.h. eine Verwaltungsstrafe wird gegenüber dem Immobilienmakler nicht verhängt, wenn er nachweisen kann, dass der Auftraggeber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

 

Mögliche Formulierung:
Der Auftraggeber wurde nach Aufklärung hinsichtlich der Informationspflicht gem. § 3 EAVG 2012* aufgefordert, den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor bekannt zu geben und den Energieausweises einzuholen. Der Auftraggeber bestätigt, dass er aufgeklärt wurde und bisher der Aufforderung nicht nachgekommen ist. UNTERSCHRIFT/Firmenmäßige Zeichnung

*“Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektro-nischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestand-geber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.“

Diese Information wurde von der Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder zur Verfügung gestellt.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher ab dem 13. Juni 2014

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Firmenname, Straße, Stadt, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Widerrrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen

Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.

Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.

Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

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